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Sportbetrieb

Mit Beschluss vom 07. März 2021 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Diese ermöglicht ab dem 08. März 2021 auch dem organisierten Sport in Abhängigkeit des 7-Tage-Inzidenzwertes im jeweiligen Land- oder Stadtkreis eine vorsichtige Wiederaufnahme des praktischen Übungs- und Trainingsbetriebs auf Grundlage eines Hygienekonzepts, das auch die Kontaktnachverfolgung berücksichtigt.

Eine stabile 7-Tage-Inzidenz besteht, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit fünf Tagen in Folge konstante 7-Tage-Inzidenz feststellt. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über den Richtwert, entfallen die zusätzlichen Lockerungen.

Wichtig: Weder durch negative Corona-Tests (weder PCR, noch Antigen- oder Schnell- und Selbsttests) noch durch Testkonzepte von Vereinen sind bislang und auf der jetzigen Stufe des Lockerungsplans weitergehende Erleichterungen als die folgenden möglich.

Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März 2021 bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100

  • Kontaktarme Sportausübung für den Freizeit- und Amateurindividualsport im Freien und in geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Auf weitläufigen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien dürfen auch mehrere dieser Personenkonstellationen Sport treiben, sofern die Gruppen untereinander einen durchgängigen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und keine Durchmischung der Gruppen stattfindet.
  • Der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien kann mit einer Gruppe von bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren starten. Erwachsene Aufsichtspersonen zählen dabei nicht mit.
  • Grundsätzlich müssen Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume geschlossen bleiben.
  • Ansonsten sind öffentliche und private Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen (z.B. Frei- und Hallenbäder). Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für die Polizei und Feuerwehr).

Zusätzliche Lockerungen in Land- und Stadtkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50

  • Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist auch für Gruppen von bis zu 10 Personen zur kontaktarmen Sportausübung gestattet.
  • In Innenanlagen mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt.

„Notbremse“ in Land- und Stadtkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

  • Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport ist untersagt mit Ausnahme von weitläufigen Außensportanlagen.
  • Dort dürfen Angehörige des eigenen Haushalts plus eine weitere Person Sport treiben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht dazu.
  • Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere dieser Personenkonstellationen Sport treiben, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und die Gruppen nicht durchmischt werden.

Weitere Hinweise

  • Es wird empfohlen, sich vor der Aufnahme des Sportbetriebs mit den zuständigen kommunalen Ämtern in Verbindung zu setzen.
  • Informationen über die jeweiligen 7-Tages-Inzidenz-Werte in den Land- und Stadtkreisen können z.B. über die Internetseiten des Landesgesundheitsamtes oder die Internetseiten des Sozialministeriums abgerufen werden.
  • Bitte beachten Sie zudem, dass es weiterhin erforderlich ist ein Hygienekonzept vorzuhalten und die teilnehmenden Sportler/innen zu dokumentieren.

 

Die Corona-Regeln auf einen Blick - Sport (gültig ab 8. März 2021)

 

 

 

Corona-Informationen in verschiedenen Sprachen

Die aktuelle Corona Verordnung haben wir hier für Sie in verschiedenen Sprachen gelistet:

Die Corona-Verordnung auf DEUTSCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf ENGLISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf FRANZÖSISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf POLNISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf ITALIENISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf RUSSISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf RUMÄNISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf TÜRKISCH finden Sie hier.

Die Corona-Verordnung auf ARABISCH finden Sie hier.

 

 

Lockdown in Baden-Würtemberg

Die aktuellen Informationen zum Winterlockdown auf einen Blick finden Sie hier.

Das aktuelle Dashbord zur Wirtschaft finden Sie hier.

Die Pressemitteilung "Landesregierung weiter Hilfen für Unternehmen, Einzelhandel und Start-ups aus" finden Sie hier.

Die "Überbrückungshilfe 3 - Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen" finden Sie hier.

CORONA-Virus und Vereine

Die aktuellen Ereignisse rund um die Ausbreitung des Corona-Virus überschlagen sich. Für die Vereine stellen sich sehr viele Fragen im Umgang mit den nun schrittweise getroffenen Entscheidungen hinsichtlich Schließung oder Aussetzung von Spielbetrieben und der Schließung von Hallen. Welche Entscheidung hat was für meinen Verein zur Folge? Was ist hinsichtlich der Beschäftigung und Bezahlung von Trainern zu beachten? Wie gehe ich mit Einnahmeausfällen um und vieles mehr.

WIR sind gerade dabei, die entsprechenden Auskünfte für die Beantwortung solcher Fragen einzuholen. Um gezielt recherchieren und zusammenstellen zu können, bitten wir Sie, liebe Mitgliedsvereine, uns zeitnah Ihre Fragen an info@sk-lb.de  zukommen zu lassen. Daraus bauen WIR schrittweise dieses Kompendium Form von FAQs zu verschiedenen Stichworten auf. Auch die aktuellen Verlautbarungen und Empfehlungen  finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage, wie insbesondere die Satzung, zu entscheiden sind.

Aktuelle Verordnungen zu Corona

FAQs für Vereine - rund um den CORONA-Virus

Allgemeines

Wo finde ich alle grundsätzlichen Informationen zum Corona-Virus?

Derzeit kursieren via Whattsapp, Facebook oder andere soziale Medien Nachrichten mit nicht bestätigten, teils falschen Inhalten.

Umso nachdrücklicher möchten wir darauf hinweisen, dass die aktuellen, offiziell bestätigten Informationen rund um das Thema Coronavirus (Covid-19) aud den Seiten der Bundesregierung, insbesondere des Gesundheitsministeriums und beim Robert-Koch-Institut abrufbar sind hier: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ausbreitung-coronavirus-1716188
und hier: www.rki.de 

Informationen zu Corona in verschiedenen Sprachen finden Sie hier: 

Hygiene Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/

Aktuelle Informationen zum Coronavirus für Bürger finden Sie hier.

Landkreis Ludwigsburg:
Aktuelle Informationen zum Coronavirus für Bürger finden Sie hier.

  • Corona-Hotline für die Bürger: 07141 144 69400 - Landkreis Ludwigsburg

Enzkreis:
Aktuelle Informationen aus dem Enzkreis finden Sie folgendem LINK.


Was tun, wenn Mitglieder den Mitgliedsbeitrag für den Trainingsausfall zurückfordern?

Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

 

Gibt es Angebote ohne direkten persönlichen Kontakt für Kinder und Jugendliche für die Zeit während der Schulschließung?

Neben den derzeit in Erarbeitung befindlichen individuellen Angeboten der jeweiligen besuchten Einrichtungen und Schulen hat z.B: der SWR sein Kinderprogramm auf die Situation angepasst.
Info unter https://www.swr.de/swraktuell/swrfernsehen-aenderung-kinder-100.html

Vereinsrecht

Gibt es rechtliche Folgen (Satzung sieht Hauptversammlung bis Ende März vor), wenn die Hauptversammlung eines Vereines aufgrund des Corona Virus abgesagt wurde?

Eine Mitgliederversammlung kann aufgrund der aktuellen Situation abgesagt bzw. verschoben werden. Eine Absage oder Verschiebung orientiert sich stets an einer Risikoabwägung. Die erneute Mitgliederversammlung muss dann unter Beachtung der satzungsgemäßen Frist und Form erneut einberufen werden.

Für den Fall, dass auf der abgesagten Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt werden soll, muss die Satzung geprüft werden, ob der Vorstand über die reguläre Amtszeit hinaus weiter im Amt ist. 

Rein theoretisch könnte ein Mitglied eine Pflichtverletzung monieren, da die Mitgliederversammlung nicht zu dem satzungsgemäß bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wurde. Eine solche Pflichtverletzung kann einen Schadenersatzanspruch des Vereins nach sich ziehen. Allerdings muss für einen Schadensersatzanspruch dem Verein auch ein Schaden entstanden sein, ein solcher ist jedoch für gewöhnlich, und gerade in der jetzigen Situation, eher unwahrscheinlich

 

Welche rechtliche Stellung haben Vereine, wenn die Stadt, Sportverbände und -bünde Empfehlungen aussprechen, aber keine Verfügung erlassen.

Die aktuelle Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) finden Sie hier.

Versammlungsrecht

Was kann ich als Vorsitzender tun, wenn eine Abteilung trotzdem am Trainingsbetrieb festhalten will und zudem eine geplante Abteilungsversammlung einberufen möchte?

Derzeit appelliert die Stadt Ludwigsburg angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger: Nehmen Sie das Coronavirus ernst. Gehen Sie nicht leichtfertig mit Ihrer Gesundheit und der Gesundheit Ihrer Mitmenschen um. Vermeiden Sie unbedingt Ansteckungsrisiken. Achten Sie strikt auf die persönliche Einhaltung der Hygieneregeln. Reduzieren Sie die sozialen Kontakte auf ein nötiges Minimum und bleiben Sie zuhause. Gehen Sie auf Abstand, insbesondere wenn Sie erkältet sind.

Allein anhand dieser Ankündigung ist der Verein verpflichtet, seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitglieder nachzukommen und den Sportbetrieb einzustellen.

Die aktuelle Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) finden Sie hier.


Bei der aktuellen Verordnung der Landesregierung steht bei Außerkrafttreten als Termin der 15. Juni. Ist dieser Termin so gesetzt oder kann dieser noch verändert werden?

Gemäß der Verordnung ist eine Schließung bis zum 19.04.2020 vorgesehen. Laut dieser Verordnung, tritt diese am 15.06.2020 außer Kraft.

Eine Veränderung ist möglich, da laut § 9 Abs. 2  der Verordnung das Sozialministerium gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt ist, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern

 

Üblicherweise starten wir Anfang April den AOK-Radtreff. Dabei fahren wir jeden Dienstag um 18h30 in verschiedenen Gruppen im Freien Fahrrad. Unsere Frage ist ob wir diese überhaupt veranstalten dürfen?

Bis auf weiteres sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt und auch ihr Vereinsradtreff ist da beinhaltet. Privates Radfahren ist sicher möglich, ein Aufruf über AOK und den Verein zum gemeinsamen Radfahren widerspricht aber dem Apell der Bundesregierung Kontakte zu meiden.

Wir empfehlen Ihnen daher den Start des Radtreffs zu verschieben.

 

Ausnahmeregelungen für Vereine und Stiftungen

Um die betreffenden Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden insbesondere vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Ferner bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereines oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

1. Mitgliederversammlung

Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben  (= Onlinemitgliederversammlung) oder

2. ohne Teilnahme der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

2. Umlaufverfahren

Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

3. Vorstand

Ferner bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereines oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung/Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

4. Gültigkeit

Die Ausnahmeregelungen sind nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins-oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

Arbeitsrecht

Welcher Personenkreis ist berechtigt für einen Verdienstausfall in dieser Situation?
Alle soz.-versich. Pflichtigen MA, alle Mini- und Midi-jobber? Wie verhält es sich bei Übungsleitern, die ihre Stunden im Rahmen der Übungsleiterpauschale abrechnen?
Bei allen, die die Ehrenamtspauschale nutzen? Allen Honorarkräften mit denen es gültige Vereinbarungen gibt?

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen.

  2. Somit besteht kein Anspruch für geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter im Rahmen der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtliche im Rahmen der Ehrenamtspauschale.

  3. Honorarkräfte sind keine Arbeitnehmer des Vereins, somit besteht für diese ebenfalls kein Anspruch.

Für Arbeitsverhältnisse wie unter 1. beschrieben gilt das Merkblatt: KuG-Merkblatt
Alle Infos dazu unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.

Bei Atragstellung wird u.a. eine Bestätigung der Einstellung des Spielbetriebes durch die entsprechenden Liga-Betreiber benötigt


Was tun, wenn Trainer (nicht festangestellt / freiberuflich / selbständig) Verdienstausfall reklamieren?

Grundsätzlich ist der Vertrag entscheidend. Ein selbständiger Trainer wird jedoch nur für die tatsächlich erbrachte Leistung bezahlt. Wird keine Leistung erbracht, besteht auch kein Anspruch auf Honorar.

 

Welche rechtliche Stellung haben Vereine, wenn §56 IfSG zum Tragen kommt?

§ 56 IfSG regelt eine Entschädigungsanspruch bei einem Tätigkeitsverbot. Dadurch soll ein Verdienstausfall entschädigt werden. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Eine Erstattung erfolgt nur dann, wenn ein Antrag an die zuständige Behörde gestellt wurde.

 

In wie weit bestehen Verpflichtungen für das Bezahlen von Trainervergütungen, welche nicht auf "erbrachte Stunden" basieren (also "Gehaltszahlungen")?

im Rahmen der Übungsleiterpauschale (< 2.400 Euro/Jahr)
im Rahmen eines Minijobs (> 2.400 < 5.400 Euro/Jahr)

Ob eine Bezahlung erfolgen muss oder nicht, hängt in erster Linie von den vertraglichen Bestimmungen ab. Für den Fall, dass eine Pauschale vereinbart wurde, muss diese weiter bezahlt werden.

Übungsleiter die im Rahmen der Übungsleiterpauschale bezahlt werden, sind keine Arbeitnehmer, so dass diese keine Kündigungsschutz haben und einfach gekündigt werden können. Wenn keine vertragliche Regelungen zur Kündigung vereinbart wurden, gilt das Gesetz. Gemäß § 671 Abs. 1 BGB kann der Auftrag von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer des Vereins. Sie haben somit grds. alle gesetzlichen Recht und Pflichten, wie Vollzeitbeschäftigte.

Sollte der Verein Kurzarbeitergeld beantragen, gilt zu beachten, dass kein Anspruch für  Übungsleiter, die nicht mehr als 2.400,00 € verdienen sowie für geringfügig Beschäftigte besteht.

 

 

Steuerrecht

Per 31.7.2020 müssen wir unseren Jahresabschluss als Verein beim Finanzamt einreichen. Dies könnte zeitlich ein Problem werden da wir erst nach den Abteilungsversammlungen und dann abschließend auf der Jahreshauptversammlung unseren Jahresabschluss freigeben können. Wir bitten daher um Prüfung wie hier eine Lösung aussehen könnte.

Aufgrund der Tatsache, dass es eine solche Situation noch nie gab, gibt es dementsprechend auch keine entsprechenden Vorschriften, wie ein solcher Sachverhalt zu behandeln ist. Derzeit sind alle Ministerien beschäftigt Anpassungen und Erleichterungen auszuarbeiten.

Eventuell wird hier auch bzgl. der Frist eine Anpassung erfolgen.

Der Verein sollte vor dem 31.07.2020 einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt stellen

Finanzen

Ein Verein bietet ab 16.03.2020 keine Kurse mehr an und schließt seine Räumlichkeiten komplett. Wer übernimmt die Fixkosten und die Kosten für die vereinseigenen Fläche bzw.gibt es eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung, wenn vereinseigene Räume aufgrund der Verordnung des Landes nicht mehr für Kurse, etc. genutzt werden kann?

Der Betreiber, somit der Verein, muss weiterhin für die Fixkosten und die Kosten für die vereinseigenen Flächen aufkommen.

Ob eine etwaige finanzielle Unterstützung von Seiten des Staats, Land oder Kommune erfolgt, ist derzeit nicht geklärt. 

 

Was tun, wenn Mitglieder den Mitgliedsbeitrag für den Trainingsausfall zurückfordern?

Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen.Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

 

Was tun, wenn durch Absagen von Veranstaltungen Mietausfälle und Gagenausfälle entstehen?

Hier sollten die Verträge mit den Örtlichkeiten und den auftretenden Personen geprüft werden. Ist der Verein Veranstalter ist zunächst dieser in der Haftung.

 

Wir mussten auf Grund der Corona Situation eine Tagesskiausfahrt nach Ischgl absagen. Wir bleiben nun auf 80% der Buskosten sitzen. Dies sind deutlich über 1000,- €. Unser Verein hat dadurch erhebliche Finanzielle Einbußen. Wie ist die Rechtslage?

Bei Reisen und Ausfahrten ist entscheidend, wer die Skiausfahrt abgesagt hat, und zu welchem Zeitpunkt. Wurde diese durch den Verein abgesagt, müssen die Kosten grds. bezahlt werden. Wurde die Fahrt durch den Busunternehmer abgesagt, dürfen keine Kosten für den Verein in Rechnung gestellt werden.

 

Wo kann ein Verein Entschädigung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Derzeit gibt es noch keinen gesonderten „Fonds“, auf welchen Vereine zurückgreifen können.
Grds. ist es aber auch für Vereine möglich Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Dafür müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:

•          ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
•          die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (= wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird)
•          die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (= nur für versicherungspflichtige
            Arbeitnehmer,keinen Anspruch haben z. B. Minijobber, Übungsleiter auf Übungsleiterpauschale)
•          der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Zunächst muss eine Anzeige von Arbeitsanfall an die Agentur für Arbeit gestellt werden. 

Diesen finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet dann, ob generell ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden, in welchem auch die konkreten Ist- und Soll Einkünfte angegeben werden müssen.

Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet dann, ob generell ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden, in welchem auch die konkreten Ist- und Soll Einkünfte angegeben werden müssen.
EIne kompakte Beschreibung und Checkliste für die Abläufe in Zusammenhang mit der Beantragung von KuG hat die IHK zusammengestellt.

 

In wie weit bestehen Verpflichtungen seitens der Vereine gegenüber Sponsoren bei Hallenwerbung (Banner-Werbung, Beamer-Werbung etc.), wenn keine Spieltage bzw. reduzierte Spieltage im Vertragszeitraum stattfinden?

Eine generelle Aussage lässt sich hier nicht treffen, da es entscheiden auf dem Sponsoringvertrag ankommt. Insbesondere muss geprüft werden, welche Vertragslaufzeit vereinbart wurde und ob diese an Spieltage gekoppelt wurde.


In wie weit müssen Mitgliedsbeiträge zurückbezahlt werden, wenn keine Sporthallen benutzt werden können (und damit keine Sportangebote stattfinden)?

Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form als Solidaritätsbeitrag ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Ein bestimmter Anspruch bzw. eine bestimmte Leistung ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gerade nicht verbunden.

Eine Rückzahlung von Beiträgen ist somit nicht möglich und widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und würde die Gemeinnützigkeit gefährden.

 

Wir würden gerne wissen, wie wir es mit unserem Beitragseinzug halten sollen. Denn lt.  unserer Satzung ist der Einzugstermin der 01.04. Da aber bis auf unbestimmte Zeit der Trainingsbetrieb ausfällt sind wir unsicher, ob wir die Beiträge über die volle Höhe einziehen sollen/dürfen. Haben die Mitglieder ein Recht auf Rückerstattung bei Trainingsausfall?

Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form als Solidaritätsbeitrag ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Ein bestimmter Anspruch bzw. eine bestimmte Leistung ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gerade nicht verbunden.

Eine Rückzahlung von Beiträgen ist somit nicht möglich und widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und würde die Gemeinnützigkeit gefährden.

Immer dann, wenn ein konkreter Leistungsaustausch besteht (z. B. Nutzungsentgelte, Kursgebühren) muss eine Rückzahlung erfolgen bzw. kann die Zahlung vom Mitglied verweigert werden.

 

Ein Verein verzichtet auf die Erhebung des monatlichen Mitgliedsbeitrags aufgrund der Corona Krise und bittet die Mitglieder, den Mitgliedsbeitrag gegen eine Spendenbescheinigung zu spenden. Die Satzung sieht eine monatliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages vor. Ist dieses Vorgehen juristisch und steuerlich einwandfrei und muss hier besonders auf etwas geachtet werden?

Ein Verzicht auf die Erhebung des echten Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.

Dies ist darin begründet, dass durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form als Solidaritätsbeitrag ermöglicht wird und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen wird. Ein bestimmter Anspruch bzw. eine bestimmte Leistung ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gerade nicht verbunden.

Ein Verzicht von Mitgliedsbeiträgen ist somit nicht möglich und widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und würde die Gemeinnützigkeit gefährden. Dementsprechend darf auch keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Anders sieht es aus, wenn z. B. vom Mitglied auf die Rückerstattung von Startgebühren oder Kursgebühren verzichtet wird. In einem solchen Fall ist die Ausstellung einer Spendenbescheinigung möglich.